Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Didge `N` Culture“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Didge `N` Culture e.V.“
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck und arbeitet ausschließlich gemeinnützig.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, sowie der Kunst und Kultur von Ureinwohnern. Schwerpunkt ist die Förderung der indigenen Kultur der australischen Ureinwohner und ihrer Musikinstrumente, insbesondere des Didgeridoos.
  3. Zwecks des Vereins ist Förderung, Pflege und Darstellung von Kunst und Kultur rund um das Didgeridoo und Beatboxing, sowie des damit verbundenen Lebensgefühls.
  4. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
    • die Vermittlung von Wissen und Bereitstellung von Informationen über die Kulturen und Gebräuche indigener Kulturen
    • die Förderung der Verbreitung der Musik mit indigenen Instrumenten, insbesondere des Didgeridoos, sowie des Erlernens und Gebrauchs der Instrumente u.a. im Rahmen von Workshops
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • das Erlernen des Nachbaus und der Instandsetzung derartiger Instrumente
    • die Durchführung und Unterstützung von Projekten, Kursen und informellen Veranstaltungen
    • die Ausbildung, Vermittlung und Schulung entsprechender Experten auch vor Ort bei den jeweiligen Ureinwohnern
    • die Organisationen internationaler Treffen von Experten und interessierten Jugendlichen und Erwachsenen ggf. vor Ort mit der Urbevölkerung
    • die Organisation von Reisen zu den Kulturstätten der indigenen Bevölkerung im Rahmen der Organisation von Workshops und internationalen Treffen
    • praktisches Erlernen und Vermitteln der Bräuche und Lebensweisen
    • die Einrichtung und den Betrieb von Informationszentren, in dem die dort ausgestellten Instrumente ausprobiert und erlernt werden können
    • sowie die Einrichtung und den Betrieb eines Zentrums zur praktischen Vermittlung der Bräuche und Riten u.a. im Rahmen von Festivals.
    • Die Förderung der Völkerverständigung erfolgt insbesondere durch: - die Betreuung ausländischer Besucher - die Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland - der Austausch über Deutschland und das Ausland und - die Förderung von Einrichtungen, deren Tätigkeiten als Ganzes auf die Völkerverständigung gerichtet sind
    • Die Organisation und Veranstaltung von Treffen bei denen an den Themen Didgeridoo und Beatboxing Interessierte sich austauschen, Spieltechniken lernen und die Klänge, sowieTechniken des Beatboxing und Didgeridoos vermittelt werden können
  5. Der Verein wird hierzu in besonderer Weise mit den Organisation und staatlichen Einrichtungen in Deutschland sowie grenzüberschreitend mit Personen, Organisationen und steuerbegünstigten Körperschaften zusammenarbeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, um mehr Synergien zugunsten der Zielgruppen zu erzeugen.
  6. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und vom Verein organisierte Veranstaltungen ( Festivals, Tag der offenen Tür, Workshops sowie Konzerten ), deren Einnahmen ausschließlich zum oben genannten Zweck verwendet werden dürfen.
  7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und im Rahmen des Vereins langfristig und aktiv mitwirken will und kann. Gegen eine Ablehnung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig. Hierdurch wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausge-schlossen.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Erlöschen.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen grober Verstöße gegen die Ziele des Vereins.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 4 Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  5. Außerordentliche Mitglieder scheiden automatisch zum Ende des Jahres aus, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag nicht geleistet haben Fördernde Mitglieder scheiden aus, wenn sie nicht mehr, nach eigener Einschätzung, bereit und in der Lage sind durch ihr Handeln bzw. Tätigkeit(en) und Unterstützung für den Verein und im Sinne der Vereinssatzung, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Entscheidung darüber unterliegt dem Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für die Aufstellung der Mitgliedsbeiträge beschließen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

§ 8 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins im Rahmen der Regeln für die einzelnen Veranstaltungen bzw. Vorhaben in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von dem Vorstand bestimmt.

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • das Kuratorium
  2. Die Organe des Vereins (§ 9.1) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, auf Basis einer Rechnungsstellung oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft (die Mitgliederversammlung).

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem ersten Vorsitzenden
    • der/m stellvertretenden Vorsitzende/n
    • der/dem Schriftführer/in
    • der/dem Schatzmeister/in
    • der/dem Beisitzer/in
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und beauftragten Personen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitsgruppen einzusetzen. Die Leiter der Arbeitsgruppen sollen zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, wenn Themen besprochen werden, die die jeweilige Arbeitsgruppe betreffen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mit-gliederversammlung zu berichten.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die /der 2. Vorsitzende. Sind weder die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende anwesend, so wird durch Beschluss des Vorstandes ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung beauftragt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstand frist- und formgerecht eingeladen und zumindest zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Fristen und Form der Einladung zu Vorstandssitzungen geregelt sind.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • die/der erste Vorsitzende
    • die/der stellvertretende Vorsitzende
    • die/der Schriftführer/in
    • die/der Schatzmeister/in
    • der/dem Beisitzer/in
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Hiervon muss einer von den Beiden, die den Verein vertreten der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
  5. Fällt ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod aus, so kann ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner/ihrer Aufgabe bis zur nächsten Wahl beauftragt werden.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-wählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate am Stück im Sinne der Vereinssatzung und für den Verein tätig waren. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der/s Schatzmeister/s/in
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Richtlinien für Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Einladung per eMail ist zulässig.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern einge-bracht werden. Sie müssen drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Nichtstimmberechtigte Mitglieder haben ein Anwesenheitsrecht, es kann zudem vom Versammlungsleiterin/den Nichtstimmberechtigten Mitgliedern ein Rederecht gewährt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
    • die Protokollführerin/der Protokollführer
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate am Stück im Sinne der Vereinssatzung und für den Verein tätig waren.

§ 17 Kuratorium

  1. Das Kuratorium hat die Aufgabe der Beratung und Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung der in § 2 genannten Aufgaben des Vereins. Hierzu gehört auch die Entwicklung von ethischen Grundsätzen für die Nutzung des Internetportals.
  2. Ebenso gehört dazu die Projektbezogenen Beratung und Unterstützung.
  3. In das Kuratorium können vom Vorstand Personen auf Zeit berufen werden, auf ihrer Persönlichkeit und ihrem Aufgabenbereich dazu geeignet sind und bereit sind, diese Aufgaben zu erfüllen.

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig/nicht zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 20 Geschäftsordnung

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Veranstaltungsstätten zu erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen z.B. für das Kuratorium erlassen.

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die
  2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Völkerverständigung mit indigenen Kulturen anderer Länder.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10. 04. 2010 beschlossen worden.

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